Beitragsordnung

ab 01.01.2023


1. Der Jahresbeitrag beträgt


bei Einnahmen bis einschließlich     30.000 €120 €
bei Einnahmen von   30.001 € bis   40.000 €140 €
bei Einnahmen von   40.001 € bis   50.000 €150 €
bei Einnahmen von   50.001 € bis   60.000 €170 €
bei Einnahmen von   60.001 € bis   70.000 €180 €
bei Einnahmen von   70.001 € bis   80.000 €190 €
bei Einnahmen von   80.001 € bis   90.000 €200 €
bei Einnahmen von   90.001 € bis   100.000 €210 €
bei Einnahmen von 100.001 € bis   120.000 €220 €
bei Einnahmen von 120.001 € bis   130.000 €230 €
bei Einnahmen von 130.001 € bis   140.000 €250 €
bei Einnahmen von 140.001 € bis   150.000 €270 €
bei Einnahmen von 150.001 € bis   160.000 €295 €
bei Einnahmen über 160.000 €315 €



Bemessungsgrundlage sind dabei sämtliche steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. Bruttoarbeitslohn, Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, Mieteinnahmen,
Renteneinnahmen nach § 22 EStG, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG) sowie die steuerfreien Einnahmen,
die nach § 32 b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hat ein Mitglied Grundvermögen wird der Beitrag unter sozialen Gesichtspunkten um 6 Beitragsstufen erhöht.
Maßgeblich sind die Einnahmen des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres.

2. Zur Vermeidung sozialer Härten kann der Beitrag auf Antrag auf 75 Euro ermäßigt werden, wenn die Einnahmen eines Mitgliedes 20.000 Euro nicht übersteigen.

3. Für Mitglieder, die eine Beratung nicht nur für das Jahr des Beitritts oder das das dem Beitritt vorhergegangene Jahr verlangen erhöht sich der Beitrag um 140 € für jedes
weiter zurückliegende Jahr.

4. Ehegatten, die beide Mitglied des Vereins sind, zahlen den Jahresbeitrag nur einmal. Zur Anwendung der Ziffern 1 bis 3 werden die Einnahmen beider Ehegatten zusammengerechnet.

5. Der Beitrag kann in Ausnahmefällen erlassen werden, z.B. wenn die Beratungsbefugnis des Vereins für ein Mitglied nicht mehr gegeben ist.


Aalen, den 01.01.2023

Der Vorstand