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Beitragsordnungab 01.01.20231. Der Jahresbeitrag beträgt
Bemessungsgrundlage sind dabei sämtliche steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. Bruttoarbeitslohn, Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, Mieteinnahmen, Renteneinnahmen nach § 22 EStG, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG) sowie die steuerfreien Einnahmen, die nach § 32 b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Hat ein Mitglied Grundvermögen wird der Beitrag unter sozialen Gesichtspunkten um 6 Beitragsstufen erhöht. Maßgeblich sind die Einnahmen des dem Beitragsjahr vorhergehenden Jahres. 2. Zur Vermeidung sozialer Härten kann der Beitrag auf Antrag auf 75 Euro ermäßigt werden, wenn die Einnahmen eines Mitgliedes 20.000 Euro nicht übersteigen. 3. Für Mitglieder, die eine Beratung nicht nur für das Jahr des Beitritts oder das das dem Beitritt vorhergegangene Jahr verlangen erhöht sich der Beitrag um 140 € für jedes weiter zurückliegende Jahr. 4. Ehegatten, die beide Mitglied des Vereins sind, zahlen den Jahresbeitrag nur einmal. Zur Anwendung der Ziffern 1 bis 3 werden die Einnahmen beider Ehegatten zusammengerechnet. 5. Der Beitrag kann in Ausnahmefällen erlassen werden, z.B. wenn die Beratungsbefugnis des Vereins für ein Mitglied nicht mehr gegeben ist. Aalen, den 01.01.2023 Der Vorstand |
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