{"id":452,"date":"2023-08-03T21:42:52","date_gmt":"2023-08-03T19:42:52","guid":{"rendered":"http:\/\/localhost\/wordpress\/?page_id=452"},"modified":"2023-08-18T19:27:47","modified_gmt":"2023-08-18T17:27:47","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/localhost\/wordpress\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"
\n
\"\"<\/figure><\/div>\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

Satzung<\/strong><\/p>\n\n\n\n

Stand 9. September 2015<\/p>\n\n\n\n

<\/span>
\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 1 Name und Sitz<\/strong> <\/p>\n\n\n\n

1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eLohnsteuerberatung Ostalb e. V., Lohnsteuerhilfeverein“
2. Der Sitz des Vereins und Ort der Gesch\u00e4ftsleitung ist Aalen.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen sein. <\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 2 Zweck <\/strong><\/p>\n\n\n\n

Zweck des Vereins ist ausschlie\u00dflich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG f\u00fcr seine Mitglieder. <\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 3 Mitgliedschaft <\/strong><\/p>\n\n\n\n

1. Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) werden, der (die) durch den Verein beraten werden darf, andere Personen d\u00fcrfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beitr\u00e4gt, den Vereinszweck zu f\u00f6rdern. Der Beitritt zum Verein kann in jeder Beratungsstelle schriftlich erkl\u00e4rt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserkl\u00e4rung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, K\u00fcndigung oder Ausschluss. Die K\u00fcndigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zul\u00e4ssig. Sie hat schriftlich zu erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob oder wiederholt schuldhaft gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins versto\u00dfen hat. Dem Ausschluss muss eine erfolglose schriftliche Abmahnung vorausgegangen sein. Vor der Entscheidung \u00fcber den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorw\u00fcrfen schriftlich oder durch Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu \u00e4u\u00dfern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es am 30. September eines Jahres mit der Zahlung von mindestens 2 Jahresbeitr\u00e4gen im R\u00fcckstand ist. Voraussetzung f\u00fcr den Ausschluss ist, dass die r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge mindestens zweimal angemahnt sind. Der Ausschluss darf fr\u00fchestens 2 Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen. Auf die M\u00f6glichkeit des Ausschlusses muss in der 2. Mahnung hingewiesen werden.
5. Die Pflicht zur Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Beitr\u00e4ge wird durch das Ausscheiden aus dem Verein nicht ber\u00fchrt.
6. Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Mitgliedschafts- und Beratungsverh\u00e4ltnis verj\u00e4hrt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. <\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 4 Mitgliedsbeitrag <\/strong><\/p>\n\n\n\n

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der erste volle Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein zur Zahlung f\u00e4llig, Folgebeitr\u00e4ge jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres.
2. Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Jede \u00c4nderung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Neben dem Mitgliedsbeitrag darf kein besonderes Entgelt f\u00fcr die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag darf nicht vom Erstattungsbetrag abh\u00e4ngig sein.
3. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann von der Zahlung einer Aufnahmegeb\u00fchr abh\u00e4ngig gemacht werden. Die H\u00f6he der Aufnahmegeb\u00fchr bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates. <\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 5 Mitgliederversammlung<\/strong> <\/p>\n\n\n\n

1. Der Vorstand hat den wesentlichen Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Gesch\u00e4ftspr\u00fcfung den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Pr\u00fcfungsberichtes schriftlich bekanntzugeben. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Pr\u00fcfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. In der Mitgliederversammlung ist insbesondere eine Aussprache \u00fcber das Ergebnis der Gesch\u00e4ftspr\u00fcfung durchzuf\u00fchren und \u00fcber die Entlastung des Vorstands wegen seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung w\u00e4hrend des gepr\u00fcften Gesch\u00e4ftsjahres zu befinden.
2. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstands
b) Durchf\u00fchrung von Satzungs\u00e4nderungen
c) Entscheidung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins und die Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens im Falle der Aufl\u00f6sung
d) Entgegennahme von Berichten des Vorstands
e) Beschlussfassung \u00fcber Fragen, die vom Vorstand vorgelegt werden
f) Regelung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand oder Verwaltungsrat geregelt werden.
3. Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10 vom Hundert der Mitglieder dies verlangen.
4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie finden am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Versammlung. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit der Bekanntmachung der wesentlichen Pr\u00fcfungsfeststellungen. Auch die Einladung zu au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung ist in jedem Fall bekanntzugeben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt vor Beginn jeder Versammlung einen Schriftf\u00fchrer. Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Leiter der Versammlung sowie vom Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen.
6. Zur G\u00fcltigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine \u00c4nderung der Satzung enth\u00e4lt, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur \u00c4nderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zu dem Beschluss \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. <\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 6 Vorstand <\/strong><\/p>\n\n\n\n

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und bis zu 2 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gew\u00e4hlt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zul\u00e4ssig. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, falls ein wichtiger Grund f\u00fcr den Widerruf, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf\u00e4higkeit zu ordnungsm\u00e4\u00dfiger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vorliegt.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.
3. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Durchf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung
b) F\u00fchrung der ordentlichen und au\u00dferordentlichen Gesch\u00e4fte des Vereins
c) Errichtung und \u00dcberwachung der Beratungsstellen sowie die Anstellung der Leiter und sonstigen Angestellten der Beratungsstellen
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e) \u00dcberwachung der Einhaltung des \u00a7 26 StBerG.
4. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden dann einzuberufen, wenn er oder sein Stellvertreter dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Beschl\u00fcsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefa\u00dft. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Vertr\u00e4ge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands deren Angeh\u00f6rigen bed\u00fcrfen Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung im Verein. <\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 7 Verwaltungsrat <\/strong><\/p>\n\n\n\n

1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 und h\u00f6chstens10 Vereinsmitgliedern. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von jeweils 6 Jahren gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrates solange t\u00e4tig, bis Neuwahlen erfolgt sind. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch sp\u00e4testens mit der Mitgliedschaft im Verein.
2. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
3. Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und die Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens. Die Genehmigung des Verwaltungsrates ist erforderlich.
a) f\u00fcr den Abschlu\u00df von Anstellungsvertr\u00e4gen mit mehr als 24000 \u20ac Jahresverg\u00fctung.
b) f\u00fcr den Abschlu\u00df von anderen Vertr\u00e4gen mit einem Verm\u00f6genswert von mehr als 11000 \u20ac.
c) f\u00fcr den Ausschlu\u00df eines Mitgliedes
d) f\u00fcr \u00c4nderungen des Mitgliedsbeitrages Weitere Rechte stehen dem Verwaltungsrat nicht zu.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen und hierzu einzuladen. <\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 8 Beratungsstellen <\/strong><\/p>\n\n\n\n

1. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG darf nur durch Personen ausge\u00fcbt werden, die einer Beratungsstelle angeh\u00f6ren. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nur eine Person bestellt werden, die mindestens 3 Jahre auf den f\u00fcr die Beratungsbefugnis nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG einschl\u00e4gigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch t\u00e4tig gewesen ist oder die zu dem in \u00a7 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis geh\u00f6rt. Alle \u00fcbrigen Angeh\u00f6rigen einer Beratungsstelle m\u00fcssen Angestellte des Vereins im arbeitsrechtlichen Sinn sein.
2. Die Leiter der Beratungsstellen unterstehen dem Vorstand und werden vom Vorstand eingestellt. Sie sind besondere Vertreter im Sinne des \u00a7 30 BGB und vertreten f\u00fcr ihre Beratungsstelle den Verein gegen\u00fcber dem Finanzamt und gegen\u00fcber den Mitgliedern. Sie sind au\u00dferdem berechtigt, die \u00fcbrigen Angeh\u00f6rigen Ihrer Beratungsstelle einzustellen. Zur Vertretung gegen\u00fcber Finanzgerichten sind sie zusammen mit einem Vorstandsmitglied berechtigt. Sie sind zum Inkasso der Mitgliedsbeitr\u00e4ge berechtigt und verpflichtet und k\u00f6nnen K\u00fcndigungen entgegennehmen. Weitere Vertretungsbefugnisse stehen dem Leiter einer Beratungsstelle nicht zu. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist f\u00fcr den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Leiters einer Beratungsstelle nicht ausgeschlossen.
3. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG ist sachgem\u00e4\u00df, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung auszu\u00fcben. Die Aus\u00fcbung einer anderen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit in Verbindung mit der Hilfsleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach \u00a7 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zul\u00e4ssig.
4. Der Vorstand hat darauf zu achten, da\u00df die Leiter und sonstigen Angestellten der Beratungsstelle ihre gesetzlichen und satzungsm\u00e4\u00dfigen Pflichten, insbesondere die Pflichten des Abs. 3, stets einhalten.
5. Im Bereich der OFD Stuttgart ist mindestens eine Beratungsstelle zu unterhalten. <\/p>\n\n\n\n

<\/p>\n\n\n\n

\u00a7 9 Sonstiges <\/strong><\/p>\n\n\n\n

1. Mit dem Beitritt in den Verein \u201eLohnsteuerhilfe Ostalb e. V. Lohnsteuerhilfeverein\u201c wird diese Satzung ausdr\u00fccklich anerkannt.
2. Etwaige \u00dcbersch\u00fcsse des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern stehen keine Gewinnanteile zu. Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins ist das Vereinsverm\u00f6gen einer gemeinn\u00fctzigen Organisation zuzuwenden.
3. Gerichtsstand f\u00fcr alle Rechtsstreitigkeiten ist Aalen.<\/p>\n<\/div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

Satzung Stand 9. September 2015<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"neve_meta_sidebar":"","neve_meta_container":"","neve_meta_enable_content_width":"","neve_meta_content_width":0,"neve_meta_title_alignment":"","neve_meta_author_avatar":"","neve_post_elements_order":"","neve_meta_disable_header":"","neve_meta_disable_footer":"","neve_meta_disable_title":"on","_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_ti_tpc_template_sync":false,"_ti_tpc_template_id":"","footnotes":""},"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/localhost\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/452"}],"collection":[{"href":"http:\/\/localhost\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/localhost\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/localhost\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/localhost\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=452"}],"version-history":[{"count":9,"href":"http:\/\/localhost\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/452\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":764,"href":"http:\/\/localhost\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/452\/revisions\/764"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/localhost\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=452"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}