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Satzung

Stand 9. September 2015

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerberatung Ostalb e. V., Lohnsteuerhilfeverein“
2. Der Sitz des Vereins und Ort der Geschäftsleitung ist Aalen.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein muss in das Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) werden, der (die) durch den Verein beraten werden darf, andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den Vereinszweck zu fördern. Der Beitritt zum Verein kann in jeder Beratungsstelle schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung ist zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig. Sie hat schriftlich zu erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob oder wiederholt schuldhaft gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Ausschluss muss eine erfolglose schriftliche Abmahnung vorausgegangen sein. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich oder durch Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es am 30. September eines Jahres mit der Zahlung von mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die rückständigen Beiträge mindestens zweimal angemahnt sind. Der Ausschluss darf frühestens 2 Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen. Auf die Möglichkeit des Ausschlusses muss in der 2. Mahnung hingewiesen werden.
5. Die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge wird durch das Ausscheiden aus dem Verein nicht berührt.
6. Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Mitgliedschafts- und Beratungsverhältnis verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der erste volle Jahresbeitrag wird bei Eintritt in den Verein zur Zahlung fällig, Folgebeiträge jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Jede Änderung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Neben dem Mitgliedsbeitrag darf kein besonderes Entgelt für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erhoben werden. Der Mitgliedsbeitrag darf nicht vom Erstattungsbetrag abhängig sein.
3. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand hat den wesentlichen Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsprüfung den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes schriftlich bekanntzugeben. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder muss eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. In der Mitgliederversammlung ist insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden.
2. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstands
b) Durchführung von Satzungsänderungen
c) Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
d) Entgegennahme von Berichten des Vorstands
e) Beschlussfassung über Fragen, die vom Vorstand vorgelegt werden
f) Regelung aller Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand oder Verwaltungsrat geregelt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10 vom Hundert der Mitglieder dies verlangen.
4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie finden am Sitz des Vereins statt. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Versammlung. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mit der Bekanntmachung der wesentlichen Prüfungsfeststellungen. Auch die Einladung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung ist in jedem Fall bekanntzugeben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt vor Beginn jeder Versammlung einen Schriftführer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und vom Leiter der Versammlung sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
6. Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrzahl der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zu dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und bis zu 2 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, falls ein wichtiger Grund für den Widerruf, insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung vorliegt.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.
3. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Führung der ordentlichen und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
c) Errichtung und Überwachung der Beratungsstellen sowie die Anstellung der Leiter und sonstigen Angestellten der Beratungsstellen
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
e) Überwachung der Einhaltung des § 26 StBerG.
4. Eine Vorstandssitzung ist vom Vorsitzenden dann einzuberufen, wenn er oder sein Stellvertreter dies für erforderlich hält, Sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
5. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands deren Angehörigen bedürfen Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung im Verein.

§ 7 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens10 Vereinsmitgliedern. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrates solange tätig, bis Neuwahlen erfolgt sind. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet jedoch spätestens mit der Mitgliedschaft im Verein.
2. Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
3. Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Genehmigung des Verwaltungsrates ist erforderlich.
a) für den Abschluß von Anstellungsverträgen mit mehr als 24000 € Jahresvergütung.
b) für den Abschluß von anderen Verträgen mit einem Vermögenswert von mehr als 11000 €.
c) für den Ausschluß eines Mitgliedes
d) für Änderungen des Mitgliedsbeitrages Weitere Rechte stehen dem Verwaltungsrat nicht zu.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen und hierzu einzuladen.

§ 8 Beratungsstellen

1. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf nur eine Person bestellt werden, die mindestens 3 Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist oder die zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehört. Alle übrigen Angehörigen einer Beratungsstelle müssen Angestellte des Vereins im arbeitsrechtlichen Sinn sein.
2. Die Leiter der Beratungsstellen unterstehen dem Vorstand und werden vom Vorstand eingestellt. Sie sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB und vertreten für ihre Beratungsstelle den Verein gegenüber dem Finanzamt und gegenüber den Mitgliedern. Sie sind außerdem berechtigt, die übrigen Angehörigen Ihrer Beratungsstelle einzustellen. Zur Vertretung gegenüber Finanzgerichten sind sie zusammen mit einem Vorstandsmitglied berechtigt. Sie sind zum Inkasso der Mitgliedsbeiträge berechtigt und verpflichtet und können Kündigungen entgegennehmen. Weitere Vertretungsbefugnisse stehen dem Leiter einer Beratungsstelle nicht zu. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist für den Zuständigkeitsbereich des Leiters einer Beratungsstelle nicht ausgeschlossen.
3. Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist sachgemäß, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung auszuüben. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfsleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
4. Der Vorstand hat darauf zu achten, daß die Leiter und sonstigen Angestellten der Beratungsstelle ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten, insbesondere die Pflichten des Abs. 3, stets einhalten.
5. Im Bereich der OFD Stuttgart ist mindestens eine Beratungsstelle zu unterhalten.

§ 9 Sonstiges

1. Mit dem Beitritt in den Verein „Lohnsteuerhilfe Ostalb e. V. Lohnsteuerhilfeverein“ wird diese Satzung ausdrücklich anerkannt.
2. Etwaige Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern stehen keine Gewinnanteile zu. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation zuzuwenden.
3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Aalen.